Alle vom Verfassungsgericht befragten Experten sind sich einig, dass ein ungerechtfertigter Zugriff auf die gespeicherten Telekommunikations-Verbindungsdaten nicht zu verhindern ist. Auch das Justizministerium will Missbrauch nicht ausschließen.
Ein Internetprovider ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht verpflichtet, IP-Adressen, die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten werden, an Rechteinhaber herauszugeben.
Aus einem Fragenkatalog, den das Bundesverfassungsgericht an Experten geschickt hat, schließt der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, dass die Richter mögliche Gefahren der Vorratsdatenspeicherung sehen.
Das Gericht hat die erstmals im März 2008 beschlossenen und im Oktober 2008 erweiterten Auflagen zum eingeschränkten Zugriff auf verdachtsunabhängig vorgehaltene Verbindungs- und Standortdaten in der Telekommunikation um ein halbes Jahr verlängert.
Die Bundesnetzagentur hat Einzelheiten dazu bekannt gegeben, wie Betreiber über die Verkehrsdaten Auskunft geben sollen, die sie im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung sechs Monate speichern müssen.