Abstract

Der Aufsatz zeigt die Struktur der am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen, dem Ausgleich mangelnder Vertragsparität zwischen Urheber und Verwerter dienenden Ansprüche auf weitere Beteiligung und weitere Beteiligung im Durchgriff nach § 32a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 UrhG auf.

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