Abstract

Der Aufsatz verdeutlicht die Struktur der am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen, dem Ausgleich mangelnder Vertragsparität zwischen Urheber und Verwerter dienenden Ansprüche auf angemessene Vergütung und Vertragsänderung nach § 32 Abs. 1 S. 2, S. 3 UrhG.

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