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Post modern - Neues Gesetz verlangt Pflichtangaben in E-Mails

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c't, (2007)

Abstract

Neues EU Recht ab 01.01.2007 in Kraft getreten. Ergänzung des Handelsgesetzbuches durch das EHUG: Im §125a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Geschäftsbriefen der Gesellschaft" die Wörter "gleichviel in welcher Form" eingefügt. Damit wurde die Publizitätsrichtlinie aus dem Jahre 2003 mit Wirkung vom 01.01.2007 durch den deutschen Gesetzgeber ratifiziert. Dannach muß jede Art von Geschäftsdokument, welches eindeutig einem bestimmten Empfänger zugeordnet ist um Angaben über Unternehmensdetails aus dem Handelsregistereintrag ergänzt werden. Unter Geschäftsdokumente werden Rechnungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Bestell- und Lieferscheine sowie Quittungen verstanden. Nicht darunter verstanden wird Werbung jeglicher Art (Spam). "Welche Angaben sich nunmehr in elektronischen Nachrichten finden müssen, ist abhängig von der Unternehmensform des Versenders. Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen lediglich ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) dagegen ist zu folgenden Angaben verpflichtet: die vollständige Unternehmensbezeichnung (Firma) in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut, die Rechtsform der Gesellschaft, der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Handelsregisternummer. Nicht fehlen dürfen auch alle Geschäftsführer und deren Stellvertreter mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. ... Dabei erscheint es bedenklich die Pflichtangaben in einen E-Mail Anhang auszulagern, weil nicht jeder Empfänger so einen Anhang problemlos öffnen kann."

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